Allgemeine Geschäftsbedingungen
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle in den Filialen des Reinteam Hamburg vor Ort geschlossenen Textilreinigungsverträge sowie für die Verträge, die auf den unmittelbaren Erwerb der sogenannten Kundenkarten gerichtet sind.
II. Fachmännische Warenschau am vorgelegten Reinigungsgut: Eignung zur Reinigung, Vorschäden, besondere Materialien
(1) Das Reinigungsgut bedarf bei seiner Annahme zur Reinigung ebenso wie im späteren Reinigungsverfahren bis hin zu seiner Aushändigung stets unserer ganzen Aufmerksamkeit, schon um Risiken aus dem Bereich seiner Herstellung, aus Vorschäden, z. B. einem unsachgemäßen früheren Reinigungsversuch, oder aus dem Gebrauch weitestgehend auszuschalten (fachmännische Warenschau). Nach statistischen Erkenntnissen sind spätere Schadensbilder nämlich zu ca. Zweidrittel auf derlei Umstände zurückzuführen.
(2) Typische Beschaffenheitsrisiken eines uns vorgelegten Reinigungsguts stellen insbesondere eine ungenügende Festigkeit des Gewebes oder der Nähte, eine ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, das Einlaufen, eine vorhandene Imprägnierung oder verborgene Fremdkörper, z. B. Geld, Kugelschreiber, Papier o. ä. dar. Auch modisches Zubehör wie Gürtel, Schnallen, Knöpfe, Pailletten, Perlen, Leder- oder Fellapplikationen, Fransen o. Ä. zählen zu den typischen Beschaffenheitsrisiken. Sollten derlei Beschaffenheitsrisiken einmal für ein je auftretendes Schadensbild ursächlich sein, können wir uns durch entsprechende Nachweisführung von unserer Haftung entlasten.
(3) Fehlen herstellerseitige Pflegeetiketten ganz, wurden sie entfernt oder bleiben die darauf gemachten Angaben gerade mit Blick auf den gewünschten oder erforderlichen Reinigungserfolg aussagelos, sind wir, wie im Übrigen sonst auch, für Ihre Hinweise über frühere Reinigungsvorgänge dankbar, weil sie in der Risikoabschätzung der fachmännischen Warenschau nach Abs. 1 entscheidende Hinweise liefern. Zu Ihrer und zu unserer Sicherheit kann das Ergebnis der Warenschau allerdings auch bedeuten, dass wir Ihren Auftrag – bereits gelegentlich des Annahmevorgangs, aber auch später nach eingehender Prüfung – ablehnen müssen, falls keine unsere sonst bestehende Erfolgshaftung abmildernde Vereinbarung zustande kommt.
(4) Unsere Haftung ist unter „Haftungsbegrenzung“ in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
III. Rückgabe, Abholpflicht, Abholfrist
(1) Die Rückgabe des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (z. B. Abholschein/Kassenbon). Andernfalls hat der Kunde seine Berechtigung zu beweisen.
(2) Die Abholfrist beträgt drei Monate nach dem vereinbarten bzw. vorgesehenen Liefertermin.
(3) Nach einer weiteren Wartezeit von neun Monaten sind wir zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung (§§ 385, 1221 BGB) berechtigt, falls sich der unbekannte Kunde nicht doch noch meldet oder ein bekannter Kunde zuvor ergebnislos zur Abholung aufgefordert worden ist. Die Verwertung erfolgt hierbei wirtschaftlich vernünftig und freihändig, wobei im Zweifel auch eine schlichte Entsorgung bzw. unentgeltliche Überlassung an einen Gemeinwohlträger wie auch sonstigen Textilverwerter in Betracht kommt. Ein etwaig erzielter Verwertungserlös steht dem Kunden zu abzüglich der nach Ablauf der Abholfrist entstandenen Kosten der Vorhaltung entsprechender Lagerkapazitäten. Holt der Kunde das Reinigungsgut nach Ablauf der Abholfrist und der Wartezeit nicht ab, trägt er das Risiko, dass das Reinigungsgut Schaden nimmt oder untergeht.
IV. Rügefristen bei Mängeln, Bitte um Richtigkeitsprüfung
(1) Ihnen offensichtliche Mängel der Reinigungsausführung – also solche, die Sie nach Entfernen der etwaigen Transportschutzfolie bei bloß oberflächlicher Untersuchung des ausgehändigten Reinigungsguts sofort erkennen können – müssen Sie im Regelfall innerhalb von zwei Wochen nach Rückerhalt uns gegenüber rügen.
(2) Ausnahmefälle von der Zweiwochenfrist sind z. B. eine unwesentliche Fristüberschreitung oder Ihre persönliche Verhinderung, uns gegenüber rechtzeitig vorstellig zu werden (etwa infolge Krankheit oder längerer Ortsabwesenheit). Zur Fristberechnung gelten § 187 BGB (Fristbeginn), § 188 BGB (Fristende) und § 193 BGB (Sonn- und Feiertag; Sonnabend): Wichtig für Sie zu wissen ist insofern, dass der Tag des Rückerhalts des Reinigungsguts ebenso wenig mitzählt, wie ein Sonntag, ein am Erklärungsort staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend (Samstag), wenn die Zweiwochenfrist an einem solchen Tag enden würde; stattdessen endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(3) Unsere Haftung nach der Regelung in „Haftungsbegrenzung“ in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes unberührt.
(4) Eine Bitte – jenseits einer Rechtspflicht – möchten wir im Interesse aller Kunden im Zusammenhang mit der Rückgabe von Reinigungsgut äußern: Trotz all unserer Sorgfalt mag es einmal vorkommen, dass ein Stück irrtümlich nicht mit zurückgegeben (Mankofall) oder Ihnen ein fremdes Stück ausgehändigt wird (Verwechslung). Mit Ihrer zeitnah nach Rückgabe durchgeführten Kontrolle helfen Sie uns und damit auch anderen Kunden, solche Irrtümer nachträglich aufzulösen und das Ihnen gehörende bzw. das fremde Reinigungsgut richtig zuzuordnen. Vielen Dank für Ihren raschen Hinweis, über den wir uns aber auch jenseits einer Frist von Absatz 1 freuen.
(5) Haftungsbegrenzung
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verbietet es den Verwendern von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ihre Schadensersatzhaftung in bestimmten Konstellationen auszuschließen oder zu begrenzen. Das gilt nach der Formulierung des Gesetzes, wenn eine „Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit“ oder eine „Haftung für grobes Verschulden“ – Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit – bei „sonstigen Schäden“, namentlich Vermögensschäden, in Rede steht. Selbstverständlich stehen Sie und Ihr Reinigungsgut in unserem Betrieb unter diesem Schutz des Gesetzes, und zwar auch insoweit, als ein entsprechendes Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, z. B. unseres Personals, ursächlich geworden ist.
(2) Im Interesse einer möglichst preiswerten Gestaltung unserer Reinigungstarife, also auch in Ihrem wirtschaftlichen Interesse, begrenzen wir allerdings, falls unsere fachkundige Nachbesserung Ihrer Reklamation nicht effektiv und rückstandsfrei abzuhelfen vermag, Sie diese nicht wünschen oder wir sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisieren könnten, unsere Haftung für einfach fahrlässiges Verhalten auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, was nach den Regelungen des BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlaubt ist, falls diese Einschränkung Sie nicht im Einzelfall unangemessen benachteiligt:
- Einfach fahrlässig bedeutet z. B. Unaufmerksamkeit oder Nachlässigkeit, ein Versehen — das, was jedem einmal passieren kann. Deshalb haften wir in einem solchen Fall nur auf den bei Vertragsabschluss vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, sofern nicht im Einzelfall ein Verstoß gegen vertragswesentliche Pflichten (z. B. bei der fachmännischen Warenschau) schadensursächlich geworden ist oder der konkrete Verstoß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet — dann bleibt unsere volle Haftung bestehen.
- Der vertragstypische Schaden wird ausgehend vom aktuellen Ersatzbeschaffungspreis – ggf. reduziert um einen „neu für alt“ Abzug – von uns nach billigem Ermessen bestimmt und auf Ihren Einwand hin überprüft; notfalls wird er vom Gericht bestimmt (vgl. § 315 BGB).
- Der vorhersehbare Schaden umfasst auch entsprechende Folgeschäden (z. B. Aufwandspauschalen).
(6) Haftungsausschluss bei Ozonbehandlung
(6.1) Dieser Haftungsausschluss gilt für alle bereitgestellten Ozonbehandlungsdienste. Mit der Inanspruchnahme erklärt sich der Kunde mit den Bedingungen einverstanden.
(6.2) Die Ozonbehandlung ist eine umweltfreundliche Alternative zu herkömmlichen Wasch- und Reinigungsverfahren, die Gerüche, Bakterien und Viren eliminiert, indem Ozon (O₃) als Oxidationsmittel eingesetzt wird. Diese Methode ist für die meisten Reinigungsgüter geeignet, kann jedoch bei bestimmten Materialien oder Bedingungen Schäden verursachen. Die vollständige Geruchsbeseitigung ist nicht garantiert, da sie von Faktoren abhängt wie:
- (6.2.a) Einige Gerüche (z. B. bakterienbedingte) lassen sich leichter neutralisieren als andere (z. B. chemische).
- (6.2.b) Tief eingebettete oder lang persistente Gerüche sind schwieriger zu entfernen.
- (6.2.c) Verschiedene Materialien absorbieren und halten Gerüche unterschiedlich stark; manche Stoffe binden Gerüche stärker, was die Entfernung erschwert.
(6.3) Wir haften nicht für Schäden am Reinigungsgut, die durch die Ozonbehandlung entstehen können, insbesondere Farbverlust, Schrumpfung, Materialaufspaltung oder Zerstörung der Stoffstruktur.
(6.4) Wir übernehmen keine Garantie dafür, dass die Ozonbehandlung alle Gerüche vollständig beseitigt.
(6.5) Kunden sollten wissen, dass trotz allgemeiner Sicherheit unvorhergesehene Materialreaktionen auftreten können.
(6.6) Wir verpflichten uns zur Einhaltung aller Sicherheitsrichtlinien beim Einsatz von Ozon. Das gereinigte Gut darf erst zurückgegeben werden, wenn es vollständig gelüftet wurde und kein Ozongeruch mehr wahrnehmbar ist.
(6.7) Mit der Übergabe des Reinigungsguts zur Ozonbehandlung bestätigt der Kunde sein Verständnis und seine Einwilligung zu diesem Haftungsausschluss.
(7) Haftungsausschluss bei Nassbehandlung entgegen der Pflegekennzeichnung
7.1 Auf ausdrücklichen Kundenwunsch führen wir entgegen der Pflegekennzeichnung auch Nassbehandlungen gegen Aufpreis durch. Der Kunde verzichtet auf Schadensersatzansprüche, falls es zu Schäden am Reinigungsgut kommt.
7.2 Trotz sorgfältiger Behandlung bestehen Risiken, für die wir nicht haften, wie z. B.:
- 7.2.1 Schrumpfen: besonders bei Wolle und bestimmten Kunstfasern, insbesondere bei Wärme.
- 7.2.2 Verformung: Verlust der Form, besonders bei ungleichmäßiger Behandlung.
- 7.2.3 Farbverlust oder Veränderung: bei empfindlichen oder bedruckten Stoffen möglich.
- 7.2.4 Veränderung der Textur: z. B. rauer oder matter Effekt bei Seide, Satin, etc.
- 7.2.5 Beschädigung durch Reinigungsmittel: Reaktionen mit Chemikalien möglich.
- 7.2.6 Auflösung von Klebstoffen: z. B. in gefütterten oder geklebten Teilen.
- 7.2.7 Schädigung von Verzierungen oder Zusätzen: wie Perlen, Pailletten, Stickereien.
(8) Kundenkarte (Reinteam-Kundenkarte)
(1) Die filialgebundene, nicht personalisierte Kundenkarte bleibt Eigentum der Reinteam Hamburg und berechtigt bei vorausbezahltem Guthaben zu einem Sofortrabatt von 20 % auf die Reinigungspreise in der jeweiligen Filiale oder Versandreinigung. Dieser Sofortrabatt von 20 % wird der Kundenkarte direkt bei Aufladung gutgeschrieben.
(2) Die Kundenkarte berechtigt nicht zur Auszahlung des auf ihr befindlichen Guthabens. Aufladungen sind nur in den Beträgen € 200,00, € 400,00 oder € 600,00 möglich.
(3) Die Kundenkarte ist übertragbar nach Mitteilung des Besitzerwechsels an die Reinteam Hamburg. Arbeiten beginnen erst, wenn das Guthaben ausreichend ist.
(4) Die Haftung der Reinteam Hamburg für Guthaben bei Verlust, Beschädigung, Unlesbarkeit, Diebstahl oder Missbrauch ist ausgeschlossen.
(4.1) Sollte das Guthaben auf der Kundenkarte nicht ausreichen, laden wir die Karte mit dem zuletzt gewählten Betrag neu auf und führen den Auftrag vollständig durch. Die Kosten werden Ihnen gesondert per E-Mail in Rechnung gestellt.
(9) Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO
Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen – auch bei Bestandskunden, sofern ein berechtigtes Interesse besteht – Ihre Bonität. Zu diesem Zweck arbeiten wir mit der Creditreform Pinneberg, Waldstraße 5, 25421 Pinneberg zusammen und übermitteln Namen sowie Kontaktdaten entsprechend. Informationen gemäß Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zur Datenverarbeitung bei Boniversum finden Sie unter https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-für-verbraucher/.